- Rehabilitation
- I. Sozialrecht:Sammelbegriff für Maßnahmen und Leistungen zur Eingliederung behinderter Menschen im Sozialversicherungsrecht (einschließlich Recht der Arbeitsförderung), sozialen Entschädigungsrecht und Sozialhilferecht.- 1. Leistungen: Medizinische, berufsfördernde (⇡ berufliche Rehabilitation) und ergänzende Leistungen.- 2. Rechtsgrundlagen/Zuständigkeit: Für die Bereiche Sozialversicherung und soziales Entschädigungsrecht gemeinsame Grundsätze im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) – seit dem 1.7.2001. Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind die jeweiligen Versicherungsträger oder Behörden (Rehabilitationsträger) zuständig; z.B. die Krankenkassen für Maßnahmen der medizinischen R. nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 23 SGB V); die Unfallversicherungsträger für die medizinische und berufliche R. bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 114 ff. SGB VII); die Rentenversicherungsträger für die medizinische und berufliche R., wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist (§§ 9 ff. SGB VI); die Arbeitsverwaltung für die berufliche R. behinderter Menschen, wenn kein anderer Träger zuständig ist (§§ 97 ff. SGB III); die Sozialhilfeträger für medizinische und berufliche R. von behinderten Menschen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Förderung haben (§ 39 BSHG).- 3. Für alle Verfahren der R. gilt der Grundsatz: R. geht vor Rente, d.h., Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (⇡ Rente wegen Erwerbsminderung) sollen nur gewährt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur R. durchgeführt worden sind oder solche Maßnahmen keinen Erfolg mehr versprechen.- 4. Maßnahmen der R. können nur mit Zustimmung des behinderten Menschen durchgeführt werden. Fehlende Zustimmung kann unter bestimmten Umständen Verletzung der ⇡ Mitwirkungspflicht bedeuten und zur Versagung weiterer Leistungen (z.B. Renten) führen.II. Soziale Sicherung:Im Rahmen der ⇡ sozialen Sicherung unterschiedlich definierter Begriff. Im Wesentlichen soll eine Verschlimmerung von Krankheiten vermieden werden und/oder ein Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit verhindert werden.- R. gibt es in der ⇡ Alterssicherung, ⇡ Krankenversicherung, Arbeitsförderung, gesetzlichen ⇡ Unfallversicherung und im Rahmen der ⇡ Sozialhilfe bzw. des ⇡ Arbeitslosengeld II.
Lexikon der Economics. 2013.